Pflegeversicherung: Neue Gesetzes- und Reformvorhaben
Die Organisation der Pflege soll unbürokratischer werden. Gleichzeit will man die Kompetenzen von Pflegefachkräften erweitern. Wenn der entsprechende Gesetzentwurf – wie geplant – das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat, können die Neuerungen in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2026 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist insoweit nicht erforderlich.
Mehr Kompetenzen für Pflegefachkräfte
Einen wesentlichen Eckpunkt des geplanten Gesetzes stellt die Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachkräften dar. So sollen diese für bestimmte Leistungen die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung erhalten und in einem bestimmten Rahmen eigenverantwortlich und weisungsfrei Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren:
- Pflegefachpersonen dürfen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen ggf. Heilkunde ausüben.
- Pflegefachpersonen dürfen bestimmte Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen.
- Über ein Modellprojekt beim Medizinischen Dienst soll geprüft werden Pflegefachpersonen, mit Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hinsichtlich der von ihnen versorgten Personen zu beauftragen.
Details zur eigenverantwortlichen Erbringung von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und der eigenverantwortlichen Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen sollen in Rahmenverträgen geregelt und evaluiert werden.
Häusliche Pflege
Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung. Diese soll künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden können
Gemeinschaftlichen Wohnformen
Außerdem sollen die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen gefördert und die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen verbessert werden. So bekommen Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224,00 Euro monatlich, wenn sie u. a. mit mindestens 2 pflegebedürftigen Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.
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Quelle: Jürgen Stüwe