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Wiedereingliederung: Keine Erstattung von Fahrtkosten

Befinden sich Arbeitnehmer in einer stufenweisen Wiedereingliederung, so haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte. Solche Aufwände zählen nicht zu den Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil festgestellt (AZ: B 1 KR 7/23 R).

Befinden sich Arbeitnehmer in einer stufenweisen Wiedereingliederung, so haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte. Solche Aufwände zählen nicht zu den Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil festgestellt (AZ: B 1 KR 7/23 R).

In dem Fall war ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Im Rahmen eines abgestimmten Wiedereingliederungsplan erschien er dann im Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederung an zehn Arbeitstagen an seinem Arbeitsplatz. Er verlangte für diese Zeit von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Fahrten zur Arbeit.

Die obersten Sozialrichter bestätigten nun die Rechtsauffassung der Krankenkasse, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz während der stufenweisen Wiedereingliederung hatte. Ein solcher käme allenfalls im Zusammenhang der Fahrten mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Betracht. Die stufenweise Wiedereingliederung hingegen sei aber keine Leistung zur medizinischen Reha. Sie bezwecke lediglich die Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Versicherter in das Erwerbsleben.

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Quelle: Jürgen Stüwe