Fahrkosten

Im Rahmen einer Behandlung müssen häufig verschiedene Ärzte und andere Leistungserbringer aufgesucht werden - diese sind nicht immer zu Fuß zu erreichen.
Verordnet Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin eine Krankenhausbehandlung, unterstützen wir Sie gerne bei der Übernahme der anfallenden Fahrkosten. Möglich ist dies in den unten aufgeführten Fällen:
- Fahrten zu stationären Krankenhausbehandlungen
- Fahrten, bei denen eine medizinische Betreuung oder eine besondere Einrichtung eines Krankentransportwagens erforderlich ist
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch wenn sich kein stationärer Aufenthalt anschließt)
- Bei vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen
- Fahrten zu ambulanten Operationen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Behandlung verkürzt oder vermieden werden kann
- Bei Vor- und Nachbehandlungen einer ambulanten Operation, jedoch nur in der operierenden Behandlungsstätte
Unser Hinweis für Sie: Bei allen Varianten gilt, dass die Kosten grundsätzlich nur bis zur nächsterreichbaren Behandlungsstätte übernommen werden können.
Fahrten zur ambulanten Behandlung
Steht bei Ihnen eine ambulante Behandlung an, unterstützen wir Sie bei der Kostenübernahme, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei einer vor- (innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung) oder nachstationären (innerhalb von 14 Tagen nach der stationären Behandlung) Krankenhausbehandlung. Die Behandlung muss hierfür als solche vom Krankenhaus abgerechnet worden sein
- Bei bestimmten ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis
- Bei Dialysebehandlungen, onkologischer Bestrahlungs- oder Chemotherapie sowie bei anderen Behandlungen mit vergleichbarer Behandlungsintensität
- Für Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), oder „H“ (hilflos) sind und für Pflegebedürftige der Pflegegrade 3 (mit erheblicher Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5 sowie für Versicherte, die von einer vergleichbaren Mobilitätseinschränkung betroffen sind und über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) ambulant behandelt werden müssen.

Das gilt für die verschiedenen Verkehrsmittel
Auf Basis der genannten Voraussetzungen erstatten wir Ihnen die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (2. Klasse). Wählen Sie ein privates Auto, beteiligen wir uns mit einer Wegstreckenentschädigung von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer für die kürzeste Strecke, jedoch maximal die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen privaten Pkw nutzen können, übernehmen wir die Transportkosten für die Hin- und Rückfahrt im Taxi bzw. Mietwagen.
Wichtig für Sie: Fahrkosten für ein Taxi/Mietwagen sowie einen Kranken-/Behindertentransportwagen können nur nach vorheriger Genehmigung durch die BKK Linde erstatten werden! Sie benötigen hierfür eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung. Personen mit Pflegegrad 3 (mit erheblicher Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5 sowie Personen mit Merkzeichen (aG, BI, H) benötigen keine Genehmigung.
Übersenden Sie uns Ihre Fahrkarten im Original per Post oder übermitteln uns diese über die BKK Linde Service App
Schicken Sie uns eine formlose E-Mail mit Angabe der gefahrenen Strecke und den angefallenen Kilometern an: fahrkosten@bkk-linde.de. Oder nutzen Sie die Kommunikation über unsere BKK Linde Service App
Nach der vorherigen Genehmigung zur Kostenübernahme der Fahrt durch die BKK Linde legen Sie diese Bestätigung dem Taxi-/Mietwagenunternehmen vor. Grundsätzlich erfolgt eine Abrechung direkt mit uns. Sie erhalten lediglich eine Rechnung über Ihren Eigenanteil. Sollten Sie trotzdem eine Rechnung über die Fahrt erhalten, reichen Sie uns diese bitte per Post im Original oder über die BKK Linde Service App ein. Achten Sie darauf, dass die Quittung auf Ihren Namen ausgestellt ist und sowhl der Start als auch das Ziel der Fahrt dokumentiert wird.
Wichtig für Sie: Geben Sie bitte immer Ihre aktuelle Bankverbindung an.
Zuzahlungen
Den Großteil der anfallenden Fahrkosten übernehmen wir. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Zuzahlung von 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 €, maximal 10 € pro einfache Fahrt, jedoch nicht mehr als der anfallende Fahrpreis. Dieser Anteil fällt auch bei Fahrkosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren an.
Bedeutet die Zuzahlung eine zu hohe finanzielle Belastung für Sie, können Sie die Befreiung von den Zuzahlungen beantragen. Wir beraten Sie gerne zu dem Thema unter der Rufnummer: 03461 8260-901
Fahrkosten zu einem Impfzentrum
Zur Übernahme der Fahrkosten zu einem Impfzentrum, gibt es für die gesetzlichen Krankenkassen bundeseinheitliche Regelungen. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengefasst
- Ja. Die Impfung ist eine Leistung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
- Die Schutzimpfung kann nicht durch ein mobiles Impfteam oder durch anderweitige Maßnahmen (z.B. Impfbusse) sichergestellt werden.
- Eine Kostenübernahme ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 SGB V i.V.m. der KT-RL erfüllt sind, z.B. Pfleggrad 3 und höher, Grad der Behinderung mit Merkzeichen aG, Bl oder H.
- 1) PKW – Erstattung Kilometerpauschale mit ggf. Berücksichtigung einer Begleitperson - oder - 2) Taxi oder höherwertiges Transportmittel – Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) von der sonst behandelnden Ärztin oder dem sonst behandelnden Arzt erforderlich.
- Ja - Im Einzelfall kann auch ein anderes als das nächst erreichbare Impfzentrum berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das weiter entfernte Impfzentrum aus organisatorischen Gründen für den Versicherten zuständig ist.