Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld in der Corona-Zeit
Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, hat der Bundestag einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld beschlossen.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können rückwirkend zum 5. Januar 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt der regulären 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil.*
Wer hat Anspruch?
- Anspruchsberechtigt sind gesetzlich krankenversicherte, berufstätige Eltern und das betroffene gesetzlich krankenversicherte Kind
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Voraussetzungen sind, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist
- Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
- Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Bei Ausfall der Kinderbetreuung kann im Bedarfsfall eine Bescheinigung von der Kita oder von der Schule nachgewiesen werden, sofern Sie diese von der entsprechenden Einrichtung erhalten haben
Jetzt neu: Anspruch gilt auch bei Ausfall der Kinderbetreuung
- Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch in den Fällen, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten, ihrer Tätigkeit aber aufgrund der Betreuungssituation nicht nachkommen können
Welche Alternativen zum Kinderkrankengeld haben Eltern in der aktuellen Situation?
- Für betroffene Eltern besteht weiterhin der Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Informationen hierzu finden Sie unter: https://ifsg-online.de/index.html. Das Kinderkrankengeld kann nicht parallel zu dieser Leistung bezogen werden
Den Antrag auf pandemiebedingtes Kinderkrankengeld und weitere Informationen finden Sie unter https://bkkln.de/kindkrank
* Zudem besteht der Anspruch für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als insgesamt 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als insgesamt 90 Arbeitstage.
Veröffentlicht am:
Quelle: https://bit.ly/394WKyl https://bit.ly/39Sohlu