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Kostenübernahme für Liposuktion 

Voraussichtlich ab 01.07.2026 können die Kosten für eine Liposuktion für alle Erkrankungsstadien von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. 

Voraussichtlich ab 01.07.2026 können die Kosten für eine Liposuktion für alle Erkrankungsstadien von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. 

Bisher war die Kostenübernahme einer Liposuktion bei Lipödem nur im Erkrankungsstadium III als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen möglich. Zudem galten auch hier besondere Voraussetzungen. 

Aufgrund einer wissenschaftlichen Studie zur Nutzenbewertung einer Liposuktion kam es zu einer neuen Beschlussfassung des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), so dass ab 01.07.2026 eine umfangreichere Kostenübernahme für diesen Eingriff geplant ist. Das heißt: Alle Erkrankungsstadien – Stadium I, II und III – fallen unter die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen und können dann über die Versichertenkarte abgerechnet werden. 

Für die Eingriffe gilt das Prinzip „ambulant vor stationär“. Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Lipödems im Stadium I und II in erster Linie im Rahmen einer ambulanten Liposuktion erfolgt. 

 Vor einer Liposuktion müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Die Diagnosestellung des Lipödems muss durch einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch einen Facharzt mit Zusatzweiterbildung Phlebologie erfolgen.  
  • Bevor die Liposuktion möglich ist, muss mindestens 6 Monate kontinuierlich eine ärztlich verordnete, konservative Therapie erfolgen, die die Krankheitsbeschwerden nicht hinreichend lindern konnte.  
  • In den letzten 6 Monaten bevor die Notwendigkeit einer Liposuktion (= Indikationsstellung) festgestellt wurde, darf keine Gewichtszunahme erfolgt sein.  
  • Die Liposuktion bei Lipödem ist nur bis zu einem BMI (Body-Maß-Index) von 32 kg/m² zulässig. Bei einem BMI von 32 kg/m² bis 35kg/m² wird der Waist-to-Height-Ratio (WHtR) mitberücksichtigt. Dieser darf altersentsprechende Grenzwerte nicht überschreiten. Ab einem BMI von 35 kg/m² ist die Liposuktion bei Lipödem unzulässig. Beim Überschreiten der Grenzwerte BMI und/oder WHtR erfolgt zunächst primär die Behandlung der vorliegenden Adipositas bis die Anspruchsvoraussetzungen zur Liposuktion bei Lipödem gegeben sind.  
  • Ob eine medizinische Notwendigkeit für eine Liposuktion vorliegt, entscheidet jeweils der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. 

Wie in bereits beantragten Fällen weiter verfahren werden kann, erläutern wir Ihnen sehr gerne in einem persönlichen Gespräch. Unser Team steht Ihnen unter der Telefonnummer 0611 7366-636 zur Verfügung. 

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