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Krankschreibung und Kinder-Krankschreibung per Videosprechstunde

Seit Oktober 2020 regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) die Rahmenbedingungen für eine Krankschreibung von Versicherten, die über eine Videosprechstunde ausgesprochen werden.

Seit Oktober 2020 regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) die Rahmenbedingungen für eine Krankschreibung von Versicherten, die über eine Videosprechstunde ausgesprochen werden. Dies umfasst auch die Erkrankung eines Kindes. Seit dem 19.01.2022 sind die Möglichkeiten erweitert worden. Hier eine Zusammenfassung.

Bisherige Voraussetzung zur Krankschreibung per Videosprechstunde 

  • Die Krankschreibung kann im Rahmen einer Videosprechstunde, ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient erfolgen
  • Der Patient muss dafür in der Praxis persönlich bekannt sein und die Krankheit muss geeignet sein, um eine Untersuchung mittels Videosprechstunde durchführen zu können
  • Die erste Krankschreibung ist auf maximal sieben Kalendertage beschränkt
  • Eine weitere Krankschreibung für die gleiche Krankheit kann ausgesprochen werden, wenn die vorherige Krankschreibung im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Untersuchung in der Arztpraxis erfolgte
  • Ein rechtlicher Anspruch auf die Krankschreibung per Videosprechstunde kann der Patient nicht einfordern

Aktualisierte Voraussetzungen zur Krankschreibung per Videosprechstunde

  • Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist auch dann möglich, wenn der Patient in der Arztpraxis nicht persönlich bekannt ist, die Krankheit muss aber weiterhin geeignet sein, um eine Untersuchung mittels Videosprechstunde durchführen zu können
  • Hier gilt: Bekannte Patienten können bis zu sieben Kalendertage, unbekannte Patienten nur für drei Kalendertage krankgeschrieben werden
  • Eine Folgekrankschreibung für die gleiche Krankheit im Rahmen einer Videosprechstunde kann weiterhin nur ausgesprochen werden, wenn die vorherige AU-Bescheinigung mittels persönlicher Untersuchung erfolgte
  • Ein rechtlicher Anspruch auf die Krankschreibung per Videosprechstunde besteht weiterhin nicht

Kind krank: Wann kann eine Feststellung per Videosprechstunde erfolgen?

  • Die Feststellung einer Erkrankung des Kindes und der notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege per Videosprechstunde im berufsrechtlich zulässigen Rahmen kann unter Wahrung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs erfolgen, sofern die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung und Behandlung gewahrt wird
  • Dies hat der Arzt im konkreten Fall zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob er das – in der Praxis bekannte oder auch unbekannte – Kind per Videosprechstunde behandeln kann
Die gemachten Angaben sind ohne Gewähr und können durch neue Rechtssprechungen dem aktuellen Stand nicht mehr entsprechen.

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