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Neuregelung: Mutterschutz bei Fehlgeburt

Ab dem 01. Juni 2025 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche neu regelt. Grundsätzlich gilt bei der neuen gesetzlichen Vorgabe: Je länger eine Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist.

Steine im Wasser als Weg

Ab dem 1. Juni 2025 greift ein neues Gesetz, das gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche vorsieht. Wir haben Ihnen alle wichtigen Informationen übersichtlich zusammengestellt.  

Grundsätzlich gilt bei der neuen gesetzlichen Regelung: Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt. Zuvor hatten Frauen nur dann Anspruch auf Mutterschutz, wenn die Schwangerschaft die 24. Woche erreicht hatte oder das Kind mindestens 500 Gramm wog. 

Das ist neu: 

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz 
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz 
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz 

In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. In dieser Zeit zahlt die BKK Linde Ihnen Mutterschaftsgeld. 

Wenn Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, beträgt das Mutterschaftsgeld 13,- € (Höchstgrenze) pro Kalendertag. Als Berechnungsgrundlage wird der Durchschnitt der letzten drei Nettoarbeitsentgelte zu Grunde gelegt. Kommt es hierbei zu einer Differenz zu Ihrem üblichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, wird diese von Ihrem Arbeitgeber bis zum Nettoarbeitsentgelt aufgestockt (Arbeitgeberzuschuss). Gehen Sie zudem einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nach, teilen Sie uns dies bitte im Rahmen Ihrer Antragstellung mit. Sie erhalten den Arbeitgeberzuschuss in diesem Fall aus beiden Beschäftigungsverhältnissen. 

So steht Ihnen Mutterschaftsgeld zu: 

  • Sie sind aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, zu Beginn der gesetzlichen Schutzfristen, Mitglied bei der BKK Linde und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. 
  • Sie erhalten während der Schutzfrist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. 

Unser Hinweis für Sie: 

Die ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt erhalten Sie durch Ihren Arzt. Sollte dem Arzt die Musterbescheinigung noch nicht vorliegen, können wir Ihnen diese gerne zukommen lassen. Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte den unteren Teil dieser genannten Bescheinigung. 

Veröffentlicht am:
Quelle: https://www.bkk-linde.de