Schwangerschaftsabbruch
Ungewollt schwanger - was nun?
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nie eine leichte Entscheidung – ganz gleich welche Gründe zu diesem Entsschluss führen. Wir informieren Sie hier über die Regelungen, die beachtet werden müssen.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch wird der Ablauf durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt. Entsprechend müssen sich Frauen mindestens drei Tage vor dem Abbruch in einer anerkannten Einrichtung beraten lassen und die durchgeführte Beratung mit einer Bescheinigung nachweisen.
Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen oder kriminologischen Gründen ist die Durchführung eines Beratungsgesprächs nicht verpflichtend. Ein dem Abbruch zugrundeliegendes Sexualdelikt muss durch einen Arzt festgestellt werden. Der Schwangerschaftsabbruch ist bis zum Ende der 12. Woche möglich.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme
Bei einer medizinischen oder kriminologischen Ursache werden bei einem vorliegenden ärztlichen Attest die Kosten für einen Abbruch übernommen.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch können die Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Für Frauen mit keinem, oder nur geringem Einkommen oder für Frauen die in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, besteht die Möglichkeit auf Kostenübernahme.
Der entsprechende Antrag muss vor dem Eingriff gestellt und entschieden werden. Zur Entscheidung werden mögliche Gehaltsnachweise und Nachweise über Mietkosten benötigt.
Wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird, kann die BKK Linde einen Berechtigungsschein ausstellen. Wird die Einkommensgrenze überschritten, müssen die Kosten von der Versicherten alleine getragen werden.