Auslandskrankenschutz
Sicher reisen in Europa
Nehmen Sie bei Reisen ins europäische Ausland eine ärztliche Behandlung in Anspruch, können diese Kosten über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgerechnet werden. Sollte eine Abrechnung über die EHIC nicht möglich sein, prüfen wir nachträglich eine Erstattung der verauslagten Kosten.
Bitte beachten Sie, dass wir für eine ärztliche Behandlung im Ausland nur die Kosten übernehmen dürfen, die auch eine gesetzliche Krankenversicherung im dortigen Reiseland zahlen würde. Eine Erstattung kann nur bei Ärzten erfolgen, die auch berechtigt sind, Kassenpatienten zu behandeln.
Darauf müssen Sie achten:
Es handelt sich um Mitgliedsstaaten/Abkommenstaaten
Es handelt sich um eine ärztliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland
Es liegt eine Verordnung für in Anspruch genommene Sachleistungen vor
Unser Hinweis für Sie:
Die zu erstattenden Leistungen sind von Land zu Land auf Grund unterschiedlicher Abkommen sehr unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb zusätzlich den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung.
Für Urlaubsreisen in die Türkei gilt: Aufgrund aktueller Mitteilungen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen empfehlen wir unseren Versicherten bei Behandlungsbedarf anzugeben, dass die Erkrankung innerhalb der letzten 24 Stunden eingetreten ist.
Kostenerstattung im Ausland
Sie waren im Ausland und haben eine Rechnung vom Arzt / Zahnarzt erhalten? Sofern es sich nicht um landestypische Zuzahlungen handelt, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten. Im Rahmen des Erstattungsverfahrens gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Erstattungsbetrag zu ermitteln. Die Europäische Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gibt hierfür die gesetzlichen Grundlagen, ebenso der § 13 Abs. 4-6 SGB V im deutschen Recht.
Sie mussten in Vorleistung treten, weil die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) vom ausländischen Arzt / Zahnarzt nicht angenommen bzw. akzeptiert wurde?
Dann können Sie eine Erstattung nach deutschen Sätzen wählen (Artikel 25 Abs. 6 VO (EG)
987/09). Hierbei werden wir die Leistung vergüten, als wäre sie im Inland erbracht worden.
Zur Ermittlung des Erstattungsbetrages werden dabei geltende Verträge und z. B. die Gebührenordnung für Ärzte / Zahnärzte in Ansatz gebracht. Hiervon sind durch uns die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zuzahlungen (Praxisgebühr, Verordnungsblattgebühr usw.) in Abzug zu bringen. Ein Verwaltungskostenabschlag erfolgt bei der Erstattung nicht. Eine Erstattung kann ohne zeitliche Verzögerung erfolgen.
Sie mussten in Vorleistung treten, weil die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) vom ausländischen Arzt / Zahnarzt nicht angenommen bzw. akzeptiert wurde? Dann können Sie eine Erstattung nach den ausländischen Sätzen wählen (Artikel 25 Abs 5 VO (EG) 987/09). Wir erfragen beim ausländischen Sozialversicherungsträger die landesüblichen Erstattungsbeträge und erstatten Ihnen diesen Betrag ohne Abzug von deutschen Zuzahlungen. Die Rückmeldung durch die ausländischen Träger kann allerdings bis zu einigen Monaten dauern.
Sie haben sich ins europäische Ausland zu einer „selbst beschafften Behandlung“ begeben und nunmehr, weil der ausländische Arzt / Zahnarzt die Europäische Krankenversichertenkarte nicht akzeptiert hat, eine privatärztliche Rechnung erhalten?
Diese Rechnung können Sie ebenfalls bei uns zur Erstattung einreichen. In diesem Fall
kommt generell die sogenannte deutsche Kostenerstattung zum Tragen (§ 13 Abs. 4 SBG V). Für die im deutschen Recht zu genehmigenden Leistungen (z.B.: Zahnersatz, Krankenhausbehandlung, Kur- oder Reha-Maßnahmen) müssen Sie dazu im Vorfeld eine Genehmigung durch uns einholen. Unterbleibt eine Genehmigung durch uns sind wir nicht zu einer Kostenerstattung oder weiterführenden Behandlungen zu dieser Leistung verpflichtet.
Die Erstattung erfolgt auch hier in Höhe der deutschen Vertragssätze. In Abzug gebracht werden die deutschen Zuzahlungen und ein Verwaltungskostenabschlag in Höhe von 5 Prozent bzw. maximal 50 Euro.
Für die bilateralen Staaten gelten die Möglichkeiten analog EU/ EWG vom Grundsatz her nicht. Die jeweiligen Abkommen enthalten keine vergleichbaren Regelungen. Es wurden allerdings mit dem Bundesversicherungsamt die folgenden Möglichkeiten besprochen:
- Es kann eine Erstattung nach den deutschen Sätzen erfolgen
- Die verauslagten Kosten übersteigen nicht die 1.000 Euro Grenze
- Der Kunde ist mit dieser Art der Erstattung einverstanden
Wie bei allen Konstellationen darf der Erstattungsbetrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die Erstattung nach den sogenannten deutschen Sätzen erfolgt analog des Erstattungsverfahrens EU unter Abzug der deutschen gesetzlichen Zuzahlungen. Die Verwaltungskostenpauschale entfällt. Erklären Sie sich nicht einverstanden, dass eine Erstattung in Höhe der deutschen Sätze erfolgen kann, oder aber liegt der Rechnungsbetrag über 1.000 Euro müssen wir den ausländischen Sozialversicherungsträger anschreiben. In diesem Fall erhalten Sie die im Ausland gültigen Beträge erstattet. Die Rückmeldung kann hier einige Monate dauern.
eFormular zur Auslandskostenerstattung
Den Antrag zur Erstattung Ihrer im Ausland entstandenen Krankenkosten können Sie uns als eFormular übermitteln. Sie haben die Möglichkeit, die benötigten Unterlagen zur Erstattung direkt mit einzureichen.
Als Login nutzen Sie Ihre Zugangsdaten der BKK Linde Service App.
Sie haben noch keinen Zugang zur Service App? Dann fordern Sie jetzt Ihren Zugangscode an und registrieren Sie sich. Kehren Sie nach Ihrer erfolgreichen Registrierung zu diesem Formular zurück und schließen Sie den Antrag ab.