Sehhilfen
Sehhilfen - so behalten Sie den Überblick
Lässt die Sehschärfe nach, sollte der Augenarzt prüfen, ob eine Fehlsichtigkeit vorliegt. Im Rahmen eines Sehtests wird Ihre Sehstärke ermittelt. Diese Untersuchung wird direkt mit der BKK Linde abgerechnet. Das heißt für Sie: Wir übernehmen die Kosten, unabhängig davon, ob eine Sehschwäche festgestellt wird. Wird eine Sehhschwäche festgestellt und Sie benötigen eine Brille (Kontaklinsen), dann:
Stellt der Augenarzt Ihnen eine Verodnung für die Sehhilfe aus
Sie wenden sich an einen zugelassenen Optiker Ihrer Wahl und suchen sich eine Brille aus. Bei der Suche nach einem zugelassenen Vertragspartner sind wir Ihnen gerne behilflich
Der Optiker regelt das Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren direkt mit der BKK Linde
Kostenübernahme bei Sehhilfen
Regelung Kinder und Jugendliche: Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag übernehmen wir die Kosten für ärztlich verordnete Brillengläser oder medizinisch notwendige Kontaktlinsen in Höhe der bundesweit vereinbarten Festbeträge. Eine Übersicht der aktuell geltenden Festbeträge finden Sie hier. Erfordert die Teilnahme am Schulsport neben der normalen Brille eine Sportbrille, beteiligen wir uns ebenfalls an den Kosten für die Gläser.
Regelung für Erwachsene: Für Erwachsene ab 18 Jahren übernehmen wir in Ausnahmefällen (s.u.) die Kosten für ärztlich verordnete Brillengläser oder medizinisch notwendige Kontaktlinsen in Höhe der bundesweit vereinbarten Festbeträge.
Kostenzuschuss bei folgenden medizinischen Voraussetzungen
wenn Sie wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Brillengläser mit einer Dioptrienstärke von mehr als +/- 6 benötigen
bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen
im Fall einer schweren Sehbeeinträchtigung und Sie mit Brille ein Sehvermögen von maximal 30 % erreichen
im Fall einer Hornhautverkrümmung und einer Dioptrienstärke von mehr als +/- 4
bei medizinisch notwendigen Kontaktlinsen, die von Ihrem Augenarzt verschrieben werden, wenn eine Fehlsichtigkeit von mehr als +/- 8,0 Dioptrien vorliegt
oder eine Keratokonus vorliegt
Eigenanteil bei Sehhilfen
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und nicht von Zuzahlungen befreit sind, müssen Sie im Rahmen der Versorgung mit Sehhilfen eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von maximal 10 Euro leisten.
Wichtig für Sie: Die Kosten für Zusatzleistungen, wie bspw. Tönungen, Entspiegelungen, Brillengestelle oder Kontaktlinsen-Pflegemittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.
Besonderheiten für die Folgeversorgung von Jugendlichen
Jugendliche, die eine Folgeversorgung benötigen, können vom 15. bis zum 18. Geburtstag Brillengläser direkt vom Augenoptiker beziehen. Auch vor dem 14. Geburtstag können Kinder und Jugendliche, sofern innerhalb von drei Monaten ein Ersatz für eine neue Brille benötigt wird, direkt zum Optiker gehen. Sie benötigen erst wieder eine ärztliche Verordnung, wenn sich die Fehlsichtigkeit verändert hat.
Unser Tipp: Der Gesetzgeber legt strikte Vorgaben bei der Zuzahlung von Sehhilfen zugrunde. Sichern Sie sich und Ihre Familienangehörigen deshalb frühzeitig mit einer Zusatzversicherung ab. Auf diese Weise können Sie Zuzahlungen erheblich reduzieren, wenn der Fall der Fälle eintritt und Sie eine Brille oder auch Kontaktlinsen benötigen.